# § 19 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Außer Kraft: § 19 ist seit 27.06.2024 nicht mehr im RuStAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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Zitiervorschlag: § 19 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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