Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 18

Bund2 Fassungen

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

§ 17 § 24