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RiFoG

§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/5#abs-1 (1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/5#abs-2 (2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig. Der Anlagezeitraum ist nach der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die mit der übernommenen Garantie abgesichert werden, auszurichten. Dies gilt auch für die weiteren im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht.

§ 4 § 6