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RiFoG

§ 2 Zweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/2#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich vertraglich verpflichtet, bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro das Ausfallrisiko aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die frühere WestLB AG am 31. Dezember 2007 getragen hat und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Bis zu einer Höhe von 2 Milliarden Euro wird die Garantie im Innenverhältnis vom Land, den Sparkassen- und Giroverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe gemäß ihren quotalen Anteilen gemeinsam getragen. Entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital der früheren WestLB AG haben die Sparkassen- und Giroverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Landschaftsverbände Rheinland- und Westfalen-Lippe Rückgarantien über einen Betrag in Höhe von 1,24 Milliarden Euro übernommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt eine Verlustausgleichspflicht, aufgeteilt in eine Eigenkapital-garantie in Höhe von 72,5 Millionen Euro, eine Garantie in Höhe von 409,5 Millionen Euro und eine sonstige Verlustausgleichspflicht, übernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/2#abs-2 (2) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht sowie zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, erwachsenden Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/2#abs-3 (3) Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 1 § 3