Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Risikofondsgesetz
RiFoG§ 4 Zuweisung an das Sondervermögen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/4#abs-1 (1) Dem Sondervermögen werden aus dem Landeshaushalt die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land zugunsten der Gläubiger der Phoenix Class B Schuldverschreibungen übernommene Garantie sowie weitere im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der sonstigen Verlustausgleichspflicht entstehende Einnahmen zugewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/4#abs-2 (2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.