Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Risikofondsgesetz
RiFoG§ 6 Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht sowie zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden.