Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Risikofondsgesetz

RiFoG

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiFoG/3#abs-2 (2) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 2 § 4