(1) Dem Sondervermögen werden aus dem Landeshaushalt die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land zugunsten der Gläubiger der Phoenix Class B Schuldverschreibungen übernommene Garantie sowie weitere im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der sonstigen Verlustausgleichspflicht entstehende Einnahmen zugewiesen.
(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.