nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 RiFoG (Nordrhein-Westfalen) — Zuweisung an das Sondervermögen

Risikofondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Sondervermögen werden aus dem Landeshaushalt die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land zugunsten der Gläubiger der Phoenix Class B Schuldverschreibungen übernommene Garantie sowie weitere im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der sonstigen Verlustausgleichspflicht entstehende Einnahmen zugewiesen.

(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.