§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.