§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 4
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 28/17Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher ErmächtigungZitiert von 47
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3#abs-1 (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3#abs-2 (2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.