Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3#abs-1 (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResG/3#abs-2 (2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.
§ 2 § 4