§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
Stand: 10.06.2019
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 ResG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 29.01.2019 – 2 WDB 1/18Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 JahreZitiert von 18
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- VG Kassel, 21.10.2019 – 1 K 3053/18.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.