Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 9 Bemessungsgrundlage
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 9 RennwLottG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/9#abs-1 (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/9#abs-2 (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.