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§ 10 RennwLottG — Steuersatz

Rennwett- und Lotteriegesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.07.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.