Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
RechtsfachwPrV§ 4 Prüfungsinhalte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Handlungsbereich "Büroorganisation und Verwaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Handlungsbereich "Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung im Kosten, Gebühren- und Prozessrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.