Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 19 Eigenkapital – Posten 11
Stand: 10.06.2019
Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.