Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 18 Rückstellungen – Posten 6
Stand: 10.06.2019
Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
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