Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 10 Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2
Stand: 10.06.2019
Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2619)
BGBl. 2018 I S. 2619
BGBl. 2018 I S. 2619
-
01.03.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.