Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechZahlV§ 5 Wertpapiere
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/5#abs-1 (1) Als Wertpapiere sind auszuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/5#abs-2 (2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/5#abs-3 (3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.