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# § 10 RechZahlV — Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:

- 1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,

- 2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

- 3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,

- 4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.

§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 10 RechZahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RechZahlV/10

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