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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4673 · S. 74

Zu Artikel 3 (Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung)
Zu Nummer 1
(§ 25 Absatz 4)
Die Vorschrift wird an die geänderte Gliederung des VAG angepasst. Zur besseren Übersicht werden die Verwei-
sungen auf das VAG jetzt in Listenform strukturiert; diese Änderung macht es erforderlich, den gesamten Wort-
laut des Absatzes anzugeben. Nummer 1 bis 3 betreffen Geschäftspläne, die die Aufsichtsbehörde genehmigt hat,
und Nummer 4 Vorschriften von Verordnungen.
Zu Nummer 2
(§ 61)
Nach Artikel 29 der Richtlinie müssen Pensionskassen ausnahmslos ihren Jahresabschluss und Lagebericht offen
legen. Dazu wird § 61 entsprechend geändert.
Zu Nummer 3
(§ 64)
Absatz 6 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Der Vorschrift wird zudem eine Anwendungsregelung
für die Änderungen des § 61 angefügt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4673, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.418–212.235 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 20dd6b93887b8d28….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP