Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 38 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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