Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 9 Fristengliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-1 (1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),
2.
Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
3.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),
4.
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
5.
andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
6.
andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-2 (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis ein Jahr,
3.
mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
4.
mehr als fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-3 (3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
1.
die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
2.
die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.