Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 9 Fristengliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-1 (1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-2 (2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/9#abs-3 (3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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22.05.2005 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I 1373)
BGBl. 2005 I S. 1373
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.