Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.06.2021
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- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2180/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2179/13Zitiert von 1
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Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.