Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.06.2021
Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 RechKredV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2180/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2179/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.