Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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