Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 4a Erfolgshonorar
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a?asof=2021-10-01#abs-2 (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/4a?asof=2021-10-01#abs-3 (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen: