Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 41a Vertreter des Musterklägers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a?asof=2022-04-13#abs-1 (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a?asof=2022-04-13#abs-2 (2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a?asof=2022-04-13#abs-3 (3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a?asof=2022-04-13#abs-4 (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.