Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 2 Höhe der Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.