Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 15a Anrechnung einer Gebühr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 15a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.