Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/11c#abs-1 (1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsbehörde zählen
Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Abwicklungsbehörde Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/11c#abs-2 (2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Abwicklungsbehörde jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Abwicklungsbehörde informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 11c geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.