Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/11b#abs-1 (1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/11b#abs-2 (2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 11b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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