Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz

RSG

§ 7a Steuern

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/7a#abs-1 (1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterliegen beim Reisesicherungsfonds nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/7a#abs-2 (2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/7a#abs-3 (3) Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines Reisesicherungsfonds dient. Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.

§ 7 § 8