Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/24?asof=2020-06-18#abs-1 (1) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm kann nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass der Versicherte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/24?asof=2020-06-18#abs-2 (2) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm kann außerdem nur zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/24?asof=2020-06-18#abs-2a (2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/24?asof=2020-06-18#abs-3 (3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teilnahme am Programm auf Grund einer Folgedokumentation fortgesetzt werden kann. Während der Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.03.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2021 (BGBl. I 360)
BGBl. 2021 I S. 360
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08.06.2020 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2020 (BGBl. I 1233)
BGBl. 2020 I S. 1233
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.