Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/23?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/23?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. § 18 gilt entsprechend.

§ 22 § 24