Gesetze / Rechtspflegergesetz

RPflG

§ 24a Beratungshilfe

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24a#abs-1 (1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes;
2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24a#abs-2 (2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 24 § 24b