§ 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3424)
BGBl. 2021 I S. 3424
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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