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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3424
BGBl. 2021 I S. 3424 · 42.799 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1111
über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale
Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5
Zulassung
der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
im Anwendungsbereich des Haager
Kinderschutzübereinkommens und des
Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kin-
derschutzübereinkommen“.
c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie
folgt gefasst:
„§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter
Vollstreckung aus Titeln über die Erstat-
tung von Verfahrenskosten
§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskos-
ten“.
d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie
folgt gefasst:
„§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 39 Ausstellung von Bescheinigungen nach
Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1111 und Übersendung von Unter-
lagen“.
e) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften
zur Vollstreckung von Titeln über
die Herausgabe und Rückgabe von
Personen und die Regelung des Umgangs“.
f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
zur Vollstreckung von Titeln nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 44b Verfahren auf Versagung der Vollstre-
ckung nach Artikel 59 der Verordnung
(EU) 2019/1111
§ 44c Entscheidung über die Versagung der
Vollstreckung und Bekanntmachung der
Entscheidung
§ 44d Sofortige Beschwerde
§ 44e Rechtsbeschwerde
§ 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Arti-
kel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
(EU) 2019/1111
§ 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertig-
ter Vollstreckung aus Titeln über die Er-
stattung von Verfahrenskosten
§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskosten
§ 44j Verfahren auf Feststellung des Nichtvor-
liegens von Anerkennungsversagungs-
gründen und auf Versagung der Anerken-
nung“.
g) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-
fasst:

„Abschnitt 9
Bescheinigungen zu
inländischen Entscheidungen nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111“.
h) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 50 Widerruf von Bescheinigungen“.
i) Die bisherige Angabe zu § 50 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 51 Verfahren der nationalen Behörde“.
j) Die Angabe zu den §§ 51 bis 53 wird durch fol-
gende Angabe ersetzt:
„§§ 52 und 53 (weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung
(EU) 2019/1111“.
l) Die Angabe zu § 56 wird gestrichen.
2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-
chen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
antwortung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates
vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die An-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elter-
liche Verantwortung und über internationale Kin-
desentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)“
ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „EG-Verordnung“ durch das
Wort „EU-Verordnung“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
durch die Wörter „Artikel 76 der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
wird durch die Angabe „Verordnung (EU)
2019/1111“ und das Wort „Mitteilungen“ durch
das Wort „Anträge“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für
Mitteilungen nach der Verordnung (EU)
2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen
nicht in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst oder von einer Übersetzung in eine
dieser Sprachen begleitet sind.“
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Örtliche Zuständigkeit
für die Anerkennung und Vollstreckung
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeits-
bereich sich die Person, gegen die sich der Antrag
richtet, oder das Kind, auf das sich die Entschei-
dung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich aus-
schließlich zuständig für
1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40
Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Ab-
satz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung
(EU) 2019/1111,
2. die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapi-
tel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die
Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder
die Regelung des Umgangs,
3. Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haa-
ger Kinderschutzübereinkommens und
4. Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechts-
übereinkommen.
Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständig-
keit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Fami-
liengericht örtlich ausschließlich zuständig, in
dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens das Interesse an der
Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Für-
sorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach
Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2,
ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-
scheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich
zuständig.“
7. In § 11 Nummer 2 wird das Wort „besteht“ durch
die Wörter „bekannt wird“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Ver-
fahren über die Vollstreckbarerklärung nach
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Familiengericht
Pankow/Weißensee“ durch die Wörter „Familien-
gericht Pankow“ ersetzt.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 13
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111“
ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kin-
derschutzübereinkommen“ die Wörter „oder
auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts
nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1111“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wör-
ter „den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“

durch die Wörter „Artikels 12 der Verordnung
(EU) 2019/1111“ ersetzt.
10. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „als Familien-
sachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „nach den für Kindschafts-
sachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
11. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5
Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung
des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich
des Haager Kinderschutzübereinkommens und
des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.
12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Mit Ausnahme
der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel“ durch die Wörter
„Im Anwendungsbereich des Haager Kinder-
schutzübereinkommens und des Europäischen
Sorgerechtsübereinkommens“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Re-
gelungen der Europäischen Union im Sinne von
§ 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
maßgeblich sind oder
2. die antragstellende Person einen Verfahrens-
bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat,
an den im Inland zugestellt werden kann.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Besondere Regelungen
zum Haager Kinderschutzübereinkommen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003 und“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Wör-
ter „in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessord-
nung entsprechend“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und
die Wörter „in Ehesachen sind die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen“ gestrichen.
16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „soweit“ wird durch das Wort „wenn“
ersetzt und nach den Wörtern „vollendet hat“
werden die Wörter „und nicht geschäftsunfähig
ist“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
werden, wenn Nachteile für dessen Entwick-
lung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
sind.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
18. § 24 Absatz 6 wird aufgehoben.
19. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
20. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
21. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546,
547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit
Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.“
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“
gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Satz 1“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Satz 3“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003,“ gestrichen.
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das
Wort „geschaffen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die
Wörter „in den Anwendungsbereich des Haager
Kinderschutzübereinkommens und des Europä-
ischen Sorgerechtsübereinkommens fallenden“
eingefügt und werden die Wörter „Vereinbarun-
gen oder öffentlichen Urkunden,“ gestrichen.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Schadensersatz wegen
ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskosten“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „die Geltendmachung des An-
spruchs“ werden durch die Wörter „den An-
trag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1
geltend gemacht wird,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Es entscheidet nach den für sonstige Fami-
liensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vor-
schriften.“

26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert:
„§ 36
Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskosten“.
27. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Besondere Verfahrensvorschriften“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“
die Wörter „und beschleunigt“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 11
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
genannten Frist“ durch die Wörter „Artikel 24
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2019/1111 genannten Fristen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem
Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen
Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Ge-
richt die Zentrale Behörde von der Einleitung
des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Ver-
fahren zu beteiligen.“
28. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Ausstellung von Bescheinigungen
nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht
des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in
Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vor-
sitzenden des Senats für Familiensachen ausge-
stellt.
(2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem
zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde
im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des
Haager Kindesentführungsübereinkommens Ab-
schriften dieser Unterlagen zu übersenden.“
29. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit
des Verbringens oder des Zurückhaltens eines
Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindes-
entführungsübereinkommens festzustellen, ent-
scheidet in folgender Rangfolge das Familien-
gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufent-
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
§ 12 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die
Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind
glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren
und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden.
Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Be-
schwerde in entsprechender Anwendung der
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfecht-
bar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“
30. Nach der Überschrift des Abschnitts 7 wird fol-
gende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Besondere
Vorschriften zur Vollstreckung von
Titeln über die Herausgabe und Rückgabe
von Personen und die Regelung des Umgangs“.
31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitel III
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch
die Wörter „Kapitel IV der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Herausgabe“ die Wörter „oder Rückgabe“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Titels“
die Wörter „nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen, dem Haager Kindesentfüh-
rungsübereinkommen oder dem Europäischen
Sorgerechtsübereinkommen“ eingefügt.
32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 einge-
fügt:
„Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
zur Vollstreckung von Titeln nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
§ 44a
Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Ver-
ordnung (EU) 2019/1111, der in einem anderen
Mitgliedstaat vollstreckbar ist, findet die Zwangs-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.
(2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte
Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35,
46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden
Unterlagen nicht nach, wann der verpflichteten
Person der zu vollstreckende Titel und die nach
den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheini-
gung zugestellt worden sind, so stellt die für die
Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten
Person von Amts wegen Abschriften der ihr vorge-
legten Bescheinigung sowie der ihr vorgelegten
Ausfertigung der Entscheidung zu.
(3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach
dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wur-

de, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann
das Familiengericht die Herausgabeanordnung in
einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend
aufnehmen.
§ 44b
Verfahren auf Versagung der Vollstreckung
nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Mit dem Antrag auf Versagung der Voll-
streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)
2019/1111 können ausschließlich die in den Arti-
keln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehe-
nen Vollstreckungsversagungsgründe geltend ge-
macht werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem zustän-
digen Gericht schriftlich einzureichen oder münd-
lich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Er
soll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeich-
nen, die geltend gemacht werden, und die zu ihrer
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismit-
tel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ist auch in Ehesachen im ersten
Rechtszug eine Vertretung durch einen Rechts-
anwalt nicht erforderlich.
(3) Das Gericht kann der antragstellenden Per-
son eine Frist für die Bezeichnung der geltend ge-
machten Vollstreckungsversagungsgründe und die
Angabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsa-
chen und Beweismittel setzen. Mit der Fristsetzung
ist die antragstellende Person über die Folgen der
Versäumung der Frist zu belehren.
(4) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3
Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind
nur zuzulassen, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung
des Gerichts die Erledigung des Verfahrens
nicht verzögern würde oder
2. die antragstellende Person die Verspätung ge-
nügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2
ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu ma-
chen.
§ 44c
Entscheidung über
die Versagung der Vollstreckung
und Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Über den Antrag auf Versagung der Voll-
streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)
2019/1111 entscheidet das Gericht durch Be-
schluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehe-
sachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung
und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend.
(3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) In einem Verfahren, das die Versagung der
Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung
betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat,
ist der Beschluss auch zuzustellen:
1. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,
2. dem Vertreter des Kindes im Verfahren,
3. dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,
4. einem Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt
war, sowie
5. dem Jugendamt.
Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
(5) In einem Verfahren, das die Versagung der
Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegen-
stand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der
Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu ma-
chen, in der das Kind untergebracht werden soll.
§ 44d
Sofortige Beschwerde
(1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzu-
lassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend ge-
macht worden sind, ohne dass dies auf einer
Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerde-
gericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus
denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs-
und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaub-
haft gemacht werden.
(3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-
weismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b
Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind,
bleiben ausgeschlossen.
(4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 44e
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerde-
gerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht
sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwen-
dung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat.
(2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie
die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und
§ 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwend-
bar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2
Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576
Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilpro-
zessordnung außer Betracht.

(3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-
stützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung,
von der der angefochtene Beschluss abweicht, in
der Beschwerdebegründung bezeichnet werden.
§ 44f
Aussetzung der
Vollstreckung nach Artikel 56
Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
(1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch
das betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Arti-
kel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.
(2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstre-
ckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4
der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befug-
nis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs-
maßregeln. Die Entscheidung über eine Ausset-
zung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1,
2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unan-
fechtbar.
(3) Für die Entscheidung über die Aussetzung
der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zu-
ständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde ge-
gen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen
Beschluss anhängig ist.
(4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
§ 44g
Einstellung der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen,
wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Ent-
scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass
1. die Vollstreckung im Verfahren nach Artikel 59
der Verordnung (EU) 2019/1111 versagt worden
ist oder
2. die Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2
oder 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ausge-
setzt worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln auf-
zuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaß-
regeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch
die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
streckung auch die Aufhebung der bisherigen Voll-
streckungsmaßregeln angeordnet ist.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend
§ 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozess-
ordnung einzustellen oder zu beschränken, wenn
Folgendes vorgelegt wird:
1. im Fall einer nach Artikel 47 der Verordnung (EU)
2019/1111 bescheinigten Entscheidung eine
Bescheinigung über die Aussetzung oder Ein-
schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2. im Fall eines nicht in Nummer 1 genannten Titels
eine Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem
der Titel geschaffen wurde, über die Nichtvoll-
streckbarkeit oder über die Beschränkung der
Vollstreckbarkeit.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen
des Vollstreckungsorgans eine Übersetzung der
Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Die Übersetzung ist von einer in einem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union hierzu befug-
ten Person zu erstellen.
§ 44h
Schadensersatz wegen
ungerechtfertigter Vollstreckung aus
Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Wird ein Titel über die Erstattung von Ver-
fahrenskosten in dem Mitgliedstaat, in dem er
geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert,
so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Scha-
dens verpflichtet, welcher der verpflichteten Per-
son durch die Vollstreckung des Titels oder durch
eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem
ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden
konnte.
(2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach
Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
entscheiden hätte. Es entscheidet nach den für
sonstige Familiensachen im Sinne des § 266
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
§ 44i
Vollstreckungsabwehrklage bei
Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Die aus einem Titel über die Erstattung von
Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Ein-
wendungen gegen den Anspruch selbst im Wege
einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozess-
ordnung insoweit geltend machen, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels
entstanden sind.
(2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
entscheiden hätte.
§ 44j
Verfahren auf Feststellung
des Nichtvorliegens von
Anerkennungsversagungsgründen
und auf Versagung der Anerkennung
(1) Auf das Verfahren über einen gesonderten
Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/1111 und auf das Verfahren
über einen gesonderten Antrag auf Versagung der

Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1
und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend
anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein recht-
liches Interesse an der Feststellung oder an der
Versagung der Anerkennung hat. Der Antrag auf
Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll be-
zeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50
oder 68 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgese-
henen Anerkennungsversagungsgründe geltend
gemacht werden, und die zu ihrer Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
dung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des
Beschwerdegerichts ist in entsprechender An-
wendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde
anfechtbar.
(3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er
geschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert
und kann die Aufhebung oder Änderung in dem
Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens
von Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr
geltend gemacht werden, so kann der Antragsgeg-
ner die Aufhebung oder Änderung der Entschei-
dung, dass kein Anerkennungsversagungsgrund
gegeben ist, in einem besonderen Verfahren bean-
tragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist
das Familiengericht ausschließlich zuständig, das
im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag
nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2
Satz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4
sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden.“
33. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 56 der
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wörter
„Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111“ ersetzt.
34. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-
sen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk das Kind untergebracht werden soll, seinen
Sitz hat.“
35. In der Überschrift des Abschnitts 9 wird die
Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
durch die Angabe „Kapitel IV der Verordnung (EU)
2019/1111“ ersetzt.
36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48
bis 50 ersetzt:
„§ 48
Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem
Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen
hat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem
Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der
Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.
(2) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1,
Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des
ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei
einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des
zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt.
Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des An-
tragsgegners auszustellen.
(3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach
Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner
zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts
wegen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende
Person Übermittlung an sich zur Zustellung im
Parteibetrieb beantragt hat.
(4) Die Entscheidung des Familienrichters, mit
der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückge-
wiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in
entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbe-
schwerde findet nicht statt.
§ 49
Berichtigung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
kel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für
die Berichtigung einer Bescheinigung nach Arti-
kel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48
Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111)
gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 50
Widerruf von Bescheinigungen
(1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach
Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
kel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet
das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.
(2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessord-
nung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwen-
den.“
37. Der bisherige § 50 wird § 51.
38. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Übergangsvorschriften
zur Verordnung (EU) 2019/1111
Wenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete
gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder ein-
getragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar
gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
27. November 2003 über die Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend
die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom
23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S. 34), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004
(ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden
ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli
2022 geltenden Fassung anzuwenden.“
39. § 56 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 14 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
(BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44
bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht
obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.“
Artikel 3
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1080 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person
Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb
beantragt hat.“
2. Dem § 1111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person
Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb
beantragt hat.“
Artikel 4
Änderung des
Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über
die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
antwortung und über internationale Kindesent-
führungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111,“.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27
Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35
Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pan-
kow/Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes
In § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewalt-
schutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1964) werden jeweils die Wörter „Pankow/
Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie
folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5
und 6 ersetzt:
„5. Aufhebung oder Abänderung von Entschei-
dungen in den in den Nummern 2 bis 4 ge-
nannten Verfahren und
6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b
und 44c IntFamRVG“.
2. In Nummer 1712 werden in dem Gebührentat-
bestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „und
auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f
IntFamRVG“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
tern „§ 1109 der Zivilprozessordnung“ ein Komma
und die Wörter „jedes Verfahren über Anträge auf
Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Inter-
nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ein-
gefügt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b
wird die Angabe „§ 48“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
satz 1 und § 48“ ersetzt.
3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
wird wie folgt geändert:
a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Be-
schränkung oder“ durch die Wörter „Beschrän-
kung, Aussetzung oder“ ersetzt.
b) Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit
zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
RVG).“
Artikel 8
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über
die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
antwortung und über internationale Kindes-
entführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)
die Voraussetzungen des Artikels 82 oder“.
2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung
der Maßgaben des Artikels 82,“.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Fa-
milienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August
2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 Buch-
stabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29,
2. Artikel 3,
3. Artikel 4 Nummer 2 und
4. Artikel 5.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dc4f62b6752b563d….