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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3424

BGBl. 2021 I S. 3424 · 42.799 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3424
                                           Gesetz
                     zur Durchführung der Verordnung (EU)

2019/1111
                über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
                    von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
              betreffend die elterliche Verantwortung und
über internationale
              Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
                                              Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

           Änderung des Internationalen
         Familienrechtsverfahrensgesetzes
   Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
      fasst:
                          „Abschnitt 5

                        Zulassung
                 der Zwangsvollstreckung,
               Anerkennungsfeststellung und
         Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
            im Anwendungsbereich des Haager
           Kinderschutzübereinkommens und des
        Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.
   b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
      „§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kin-
            derschutzübereinkommen“.
   c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter
             Vollstreckung aus Titeln über die Erstat-
             tung von Verfahrenskosten

       § 36    Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
               über die Erstattung von Verfahrenskos-
               ten“.
   d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie

      folgt gefasst:

      „§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften

       § 39    Ausstellung von Bescheinigungen nach

               Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)

               2019/1111 und Übersendung von Unter-

               lagen“.
   e) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 wird folgende
      Angabe eingefügt:

                  „Unterabschnitt 1
               Besondere Vorschriften

          zur Vollstreckung von Titeln über
         die Herausgabe und Rückgabe von
     Personen und die Regelung des Umgangs“.
f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:

                  „Unterabschnitt 2
                Besondere Vorschriften
          zur Vollstreckung von Titeln nach
      Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111

   § 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften

   § 44b Verfahren auf Versagung der Vollstre-
         ckung nach Artikel 59 der Verordnung
         (EU) 2019/1111

   § 44c Entscheidung über die Versagung der
         Vollstreckung und Bekanntmachung der
         Entscheidung

   § 44d Sofortige Beschwerde
   § 44e Rechtsbeschwerde

   § 44f   Aussetzung der Vollstreckung nach Arti-
           kel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
           (EU) 2019/1111

   § 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung

   § 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertig-
         ter Vollstreckung aus Titeln über die Er-
         stattung von Verfahrenskosten

   § 44i   Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln

           über die Erstattung von Verfahrenskosten

   § 44j   Verfahren auf Feststellung des Nichtvor-

           liegens von Anerkennungsversagungs-

           gründen und auf Versagung der Anerken-

           nung“.

g) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-
   fasst:
BGBl. 2021, Seite 3425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3425
                        „Abschnitt 9
                   Bescheinigungen zu
           inländischen Entscheidungen nach
       Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111“.
  h) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 50 Widerruf von Bescheinigungen“.

  i) Die bisherige Angabe zu § 50 wird wie folgt ge-

     fasst:

     „§ 51 Verfahren der nationalen Behörde“.

  j) Die Angabe zu den §§ 51 bis 53 wird durch fol-
     gende Angabe ersetzt:

     „§§ 52 und 53    (weggefallen)“.
  k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
     „§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung
           (EU) 2019/1111“.

  l) Die Angabe zu § 56 wird gestrichen.

2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
   (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
   2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung
   und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-
   chen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-

   antwortung und zur Aufhebung der Verordnung

   (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)“ durch
   die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates
   vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die An-
   erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
   in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elter-
   liche Verantwortung und über internationale Kin-
   desentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)“

   ersetzt.

3. In § 2 wird das Wort „EG-Verordnung“ durch das
   Wort „EU-Verordnung“ ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-

   ter „Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
   durch die Wörter „Artikel 76 der Verordnung (EU)
   2019/1111“ ersetzt.

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
     wird durch die Angabe „Verordnung (EU)

     2019/1111“ und das Wort „Mitteilungen“ durch

     das Wort „Anträge“ ersetzt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem
     Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für
     Mitteilungen nach der Verordnung (EU)
     2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen
     nicht in deutscher oder englischer Sprache
     abgefasst oder von einer Übersetzung in eine
     dieser Sprachen begleitet sind.“

6. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
                 Örtliche Zuständigkeit
        für die Anerkennung und Vollstreckung
     Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeits-
  bereich sich die Person, gegen die sich der Antrag
  richtet, oder das Kind, auf das sich die Entschei-
  dung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des
  Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich aus-
  schließlich zuständig für

  1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40
     Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Ab-
     satz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung
     (EU) 2019/1111,
  2. die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapi-
     tel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die
     Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder

     die Regelung des Umgangs,

  3. Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haa-

     ger Kinderschutzübereinkommens und

  4. Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechts-
     übereinkommen.

  Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständig-
  keit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Fami-
  liengericht örtlich ausschließlich zuständig, in
  dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der
  Einleitung des Verfahrens das Interesse an der
  Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Für-

  sorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach
  Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2,
  ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-
  scheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich
  zuständig.“

7. In § 11 Nummer 2 wird das Wort „besteht“ durch

   die Wörter „bekannt wird“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Ver-
     fahren über die Vollstreckbarerklärung nach
     Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
     gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Familiengericht

     Pankow/Weißensee“ durch die Wörter „Familien-
     gericht Pankow“ ersetzt.

9. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 15
         Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
         Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12

         Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
         2019/1111“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 15

         Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)

         Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12
         Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
         2019/1111“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
         Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
         Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 13
         Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111“
         ersetzt.

     dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kin-
         derschutzübereinkommen“ die Wörter „oder
         auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts
         nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
         (EU) 2019/1111“ eingefügt.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 15 der
     Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wör-
     ter „den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU)
     2019/1111“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
     kels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
BGBl. 2021, Seite 3426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3426
       durch die Wörter „Artikels 12 der Verordnung
       (EU) 2019/1111“ ersetzt.
10. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „als Familien-
    sachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit“ durch die Wörter „nach den für Kindschafts-
    sachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über
    das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
    legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

11. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Abschnitt 5
          Zulassung der Zwangsvollstreckung,
    Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung
     des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich
     des Haager Kinderschutzübereinkommens und
    des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.

12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Mit Ausnahme
    der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG)
    Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel“ durch die Wörter
    „Im Anwendungsbereich des Haager Kinder-
    schutzübereinkommens und des Europäischen
    Sorgerechtsübereinkommens“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

    1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Re-
       gelungen der Europäischen Union im Sinne von
       § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung
       maßgeblich sind oder
    2. die antragstellende Person einen Verfahrens-
       bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat,
       an den im Inland zugestellt werden kann.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18

                 Besondere Regelungen

         zum Haager Kinderschutzübereinkommen“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-

           chen.

       bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Verord-
           nung (EG) Nr. 2201/2003 und“ gestrichen.
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Ver-
       ordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Wör-
       ter „in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessord-
       nung entsprechend“ gestrichen.

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und
       die Wörter „in Ehesachen sind die Kosten dem

       Antragsteller aufzuerlegen“ gestrichen.

16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Das Wort „soweit“ wird durch das Wort „wenn“
       ersetzt und nach den Wörtern „vollendet hat“
       werden die Wörter „und nicht geschäftsunfähig
       ist“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
      werden, wenn Nachteile für dessen Entwick-
      lung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
      sind.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
18. § 24 Absatz 6 wird aufgehoben.
19. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
20. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.
21. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546,
      547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit
      Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.“
22. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21
      Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“
      gestrichen.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Satz 1“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
      Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Satz 3“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „der Verord-
    nung (EG) Nr. 2201/2003,“ gestrichen.
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das
      Wort „geschaffen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die

      Wörter „in den Anwendungsbereich des Haager

      Kinderschutzübereinkommens und des Europä-
      ischen Sorgerechtsübereinkommens fallenden“
      eingefügt und werden die Wörter „Vereinbarun-

      gen oder öffentlichen Urkunden,“ gestrichen.

25. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 35
                   Schadensersatz wegen
         ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln
         über die Erstattung von Verfahrenskosten“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „die Geltendmachung des An-
          spruchs“ werden durch die Wörter „den An-
          trag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1
          geltend gemacht wird,“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Es entscheidet nach den für sonstige Fami-

          liensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des
          Gesetzes über das Verfahren in Familien-
          sachen und in den Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vor-
          schriften.“
BGBl. 2021, Seite 3427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3427
26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert:
                           „§ 36

         Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
       über die Erstattung von Verfahrenskosten“.

27. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 38
             Besondere Verfahrensvorschriften“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“

          die Wörter „und beschleunigt“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 11
          Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
          genannten Frist“ durch die Wörter „Artikel 24
          Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
          2019/1111 genannten Fristen“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem

      Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht

      nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen

      Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Ge-

      richt die Zentrale Behörde von der Einleitung

      des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Ver-

      fahren zu beteiligen.“
28. § 39 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 39
            Ausstellung von Bescheinigungen
         nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung
    (EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen
      (1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2
   der Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht

   des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in
   Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vor-
   sitzenden des Senats für Familiensachen ausge-
   stellt.
     (2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3
   der Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem
   zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde

   im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde
   zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des
   Haager Kindesentführungsübereinkommens Ab-
   schriften dieser Unterlagen zu übersenden.“
29. § 41 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 41

          Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
     (1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit
   des Verbringens oder des Zurückhaltens eines
   Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindes-
   entführungsübereinkommens festzustellen, ent-
   scheidet in folgender Rangfolge das Familien-
   gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
   1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache
      im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,

   2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufent-
      halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,

   3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
   § 12 gilt entsprechend.

      (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die
   Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind
   glaubhaft zu machen.

     (3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren
   und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden.
   Die Entscheidung ist zu begründen.

     (4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Be-
   schwerde in entsprechender Anwendung der
   §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfecht-
   bar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“

30. Nach der Überschrift des Abschnitts 7 wird fol-

    gende Überschrift eingefügt:

                    „Unterabschnitt 1
                        Besondere
            Vorschriften zur Vollstreckung von
       Titeln über die Herausgabe und Rückgabe
     von Personen und die Regelung des Umgangs“.
31. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitel III

      der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch

      die Wörter „Kapitel IV der Verordnung (EU)

      2019/1111“ ersetzt und werden nach dem Wort

      „Herausgabe“ die Wörter „oder Rückgabe“ ein-

      gefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Titels“
      die Wörter „nach dem Haager Kinderschutz-
      übereinkommen, dem Haager Kindesentfüh-
      rungsübereinkommen oder dem Europäischen
      Sorgerechtsübereinkommen“ eingefügt.
32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 einge-
    fügt:

                    „Unterabschnitt 2

                  Besondere Vorschriften
            zur Vollstreckung von Titeln nach
        Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111

                          § 44a

            Allgemeine Verfahrensvorschriften

     (1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Ver-
   ordnung (EU) 2019/1111, der in einem anderen
   Mitgliedstaat vollstreckbar ist, findet die Zwangs-
   vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
   Vollstreckungsklausel bedarf.

      (2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte
   Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35,
   46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
   2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden
   Unterlagen nicht nach, wann der verpflichteten
   Person der zu vollstreckende Titel und die nach
   den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheini-
   gung zugestellt worden sind, so stellt die für die
   Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten
   Person von Amts wegen Abschriften der ihr vorge-
   legten Bescheinigung sowie der ihr vorgelegten
   Ausfertigung der Entscheidung zu.

     (3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel nach
   Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach
   dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wur-
BGBl. 2021, Seite 3428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3428
  de, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann
  das Familiengericht die Herausgabeanordnung in
  einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend
  aufnehmen.

                          § 44b

         Verfahren auf Versagung der Vollstreckung
       nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111
     (1) Mit dem Antrag auf Versagung der Voll-
  streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)
  2019/1111 können ausschließlich die in den Arti-
  keln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2
  und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehe-
  nen Vollstreckungsversagungsgründe geltend ge-
  macht werden.
     (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem zustän-
  digen Gericht schriftlich einzureichen oder münd-
  lich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Er
  soll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeich-
  nen, die geltend gemacht werden, und die zu ihrer
  Begründung dienenden Tatsachen und Beweismit-
  tel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des
  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit ist auch in Ehesachen im ersten
  Rechtszug eine Vertretung durch einen Rechts-
  anwalt nicht erforderlich.
     (3) Das Gericht kann der antragstellenden Per-
  son eine Frist für die Bezeichnung der geltend ge-
  machten Vollstreckungsversagungsgründe und die
  Angabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsa-
  chen und Beweismittel setzen. Mit der Fristsetzung
  ist die antragstellende Person über die Folgen der
  Versäumung der Frist zu belehren.
     (4) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
  ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-
  weismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3
  Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind
  nur zuzulassen, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung
     des Gerichts die Erledigung des Verfahrens
     nicht verzögern würde oder
  2. die antragstellende Person die Verspätung ge-
     nügend entschuldigt.

  Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2
  ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu ma-
  chen.

                          § 44c
                    Entscheidung über
             die Versagung der Vollstreckung
          und Bekanntmachung der Entscheidung
     (1) Über den Antrag auf Versagung der Voll-
  streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU)
  2019/1111 entscheidet das Gericht durch Be-
  schluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann
  ohne mündliche Verhandlung ergehen.
    (2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehe-
  sachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung
  und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des
  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
  barkeit entsprechend.

  (3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
   (4) In einem Verfahren, das die Versagung der
Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung
betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat,
ist der Beschluss auch zuzustellen:

1. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,

2. dem Vertreter des Kindes im Verfahren,
3. dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr
   vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,
4. einem Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt
   war, sowie

5. dem Jugendamt.
Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
   (5) In einem Verfahren, das die Versagung der
Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegen-
stand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der
Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu ma-
chen, in der das Kind untergebracht werden soll.

                       § 44d

              Sofortige Beschwerde
  (1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
   (2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzu-
lassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend ge-
macht worden sind, ohne dass dies auf einer
Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerde-
gericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus
denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs-
und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaub-
haft gemacht werden.
   (3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-
weismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b
Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind,
bleiben ausgeschlossen.

  (4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden.

                       § 44e
                Rechtsbeschwerde
   (1) Gegen den Beschluss des Beschwerde-
gerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht
sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwen-
dung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat.
   (2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie
die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und
§ 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwend-
bar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2
Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576
Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilpro-
zessordnung außer Betracht.
BGBl. 2021, Seite 3429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3429
   (3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-
stützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung,
von der der angefochtene Beschluss abweicht, in
der Beschwerdebegründung bezeichnet werden.

                       § 44f
                  Aussetzung der
          Vollstreckung nach Artikel 56
Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
   (1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1

und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch
das betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Arti-
kel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.
   (2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstre-
ckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4
der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befug-
nis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs-
maßregeln. Die Entscheidung über eine Ausset-
zung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1,
2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unan-
fechtbar.

   (3) Für die Entscheidung über die Aussetzung
der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zu-
ständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde ge-
gen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen
Beschluss anhängig ist.

   (4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

                       § 44g
       Einstellung der Zwangsvollstreckung

  (1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen,
wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Ent-
scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass

1. die Vollstreckung im Verfahren nach Artikel 59
   der Verordnung (EU) 2019/1111 versagt worden
   ist oder

2. die Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2
   oder 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ausge-
   setzt worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln auf-
zuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaß-
regeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch
die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
streckung auch die Aufhebung der bisherigen Voll-
streckungsmaßregeln angeordnet ist.
   (2) Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend
§ 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozess-
ordnung einzustellen oder zu beschränken, wenn
Folgendes vorgelegt wird:
1. im Fall einer nach Artikel 47 der Verordnung (EU)
   2019/1111 bescheinigten Entscheidung eine
   Bescheinigung über die Aussetzung oder Ein-
   schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49
   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111,

2. im Fall eines nicht in Nummer 1 genannten Titels
   eine Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem
   der Titel geschaffen wurde, über die Nichtvoll-
   streckbarkeit oder über die Beschränkung der
   Vollstreckbarkeit.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen
des Vollstreckungsorgans eine Übersetzung der
Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Die Übersetzung ist von einer in einem der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union hierzu befug-
ten Person zu erstellen.

                       § 44h

              Schadensersatz wegen
       ungerechtfertigter Vollstreckung aus
 Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
   (1) Wird ein Titel über die Erstattung von Ver-
fahrenskosten in dem Mitgliedstaat, in dem er
geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert,
so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Scha-
dens verpflichtet, welcher der verpflichteten Per-
son durch die Vollstreckung des Titels oder durch
eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem
ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden
konnte.

   (2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach
Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
entscheiden hätte. Es entscheidet nach den für
sonstige Familiensachen im Sinne des § 266
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.

                       § 44i

          Vollstreckungsabwehrklage bei
 Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

   (1) Die aus einem Titel über die Erstattung von
Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Ein-
wendungen gegen den Anspruch selbst im Wege
einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozess-
ordnung insoweit geltend machen, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels
entstanden sind.
  (2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
entscheiden hätte.

                       § 44j
            Verfahren auf Feststellung
             des Nichtvorliegens von
        Anerkennungsversagungsgründen
       und auf Versagung der Anerkennung
  (1) Auf das Verfahren über einen gesonderten
Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/1111 und auf das Verfahren
über einen gesonderten Antrag auf Versagung der
BGBl. 2021, Seite 3430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3430
   Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verord-
   nung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1
   und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend
   anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein recht-
   liches Interesse an der Feststellung oder an der
   Versagung der Anerkennung hat. Der Antrag auf
   Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll be-
   zeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50
   oder 68 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgese-
   henen Anerkennungsversagungsgründe geltend
   gemacht werden, und die zu ihrer Begründung die-
   nenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

     (2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der
   sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
   dung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des
   Beschwerdegerichts ist in entsprechender An-
   wendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde
   anfechtbar.
      (3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er
   geschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert
   und kann die Aufhebung oder Änderung in dem
   Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens
   von Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr
   geltend gemacht werden, so kann der Antragsgeg-
   ner die Aufhebung oder Änderung der Entschei-
   dung, dass kein Anerkennungsversagungsgrund
   gegeben ist, in einem besonderen Verfahren bean-
   tragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist
   das Familiengericht ausschließlich zuständig, das
   im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag
   nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2
   Satz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4
   sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden.“

33. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 56 der
    Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wörter
    „Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111“ ersetzt.
34. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-

   sen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Be-
   zirk das Kind untergebracht werden soll, seinen
   Sitz hat.“
35. In der Überschrift des Abschnitts 9 wird die
    Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
    durch die Angabe „Kapitel IV der Verordnung (EU)
    2019/1111“ ersetzt.

36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48

    bis 50 ersetzt:

                          „§ 48

            Ausstellung von Bescheinigungen

     (1) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1
   der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem
   Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen
   hat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem
   Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der
   Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.
      (2) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1,
   Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des
   ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei

   einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des
   zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt.
   Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des An-
   tragsgegners auszustellen.
      (3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach
   Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner
   zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts
   wegen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende
   Person Übermittlung an sich zur Zustellung im
   Parteibetrieb beantragt hat.

      (4) Die Entscheidung des Familienrichters, mit
   der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
   nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückge-
   wiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in
   entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
   Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbe-
   schwerde findet nicht statt.

                             § 49
            Berichtigung von Bescheinigungen

      Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach
   Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
   kel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für
   die Berichtigung einer Bescheinigung nach Arti-
   kel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48
   Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111)
   gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.

                             § 50
              Widerruf von Bescheinigungen

      (1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach
   Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
   kel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet
   das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.
     (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessord-
   nung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwen-

   den.“

37. Der bisherige § 50 wird § 51.
38. § 55 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 55

                  Übergangsvorschriften
             zur Verordnung (EU) 2019/1111
      Wenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete

   gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder ein-

   getragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar
   gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Ab-
   satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Ver-

   ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
   27. November 2003 über die Zuständigkeit und
   die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
   dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend
   die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
   Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom
   23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S. 34), die
   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004
   (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden
   ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli
   2022 geltenden Fassung anzuwenden.“
39. § 56 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3431
                        Artikel 2
                   Änderung des
                Rechtspflegergesetzes
  § 14 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
(BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44
bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht
obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.“

                        Artikel 3

                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1080 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person
   Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb
   beantragt hat.“
2. Dem § 1111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person
   Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb
   beantragt hat.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
             Auslandsunterhaltsgesetzes

  Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3
des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
   gefasst:

   „a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
       2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über

       die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-

       streckung von Entscheidungen in Ehesachen

       und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
       antwortung und über internationale Kindesent-
       führungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach
       Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111,“.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27
   Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35
   Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pan-
   kow/Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.

                        Artikel 5
                  Änderung des
        EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes
  In § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewalt-
schutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1964) werden jeweils die Wörter „Pankow/
Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt.

                       Artikel 6
             Änderung des Gesetzes
      über Gerichtskosten in Familiensachen
  Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie
   folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5
      und 6 ersetzt:

      „5. Aufhebung oder Abänderung von Entschei-
          dungen in den in den Nummern 2 bis 4 ge-
          nannten Verfahren und
      6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b
         und 44c IntFamRVG“.

2. In Nummer 1712 werden in dem Gebührentat-
   bestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „und
   auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f
   IntFamRVG“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
   tern „§ 1109 der Zivilprozessordnung“ ein Komma
   und die Wörter „jedes Verfahren über Anträge auf
   Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Inter-
   nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ein-
   gefügt.

2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b
   wird die Angabe „§ 48“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
   satz 1 und § 48“ ersetzt.

3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
   wird wie folgt geändert:

   a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Be-

      schränkung oder“ durch die Wörter „Beschrän-

      kung, Aussetzung oder“ ersetzt.

   b) Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
      „Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit
      zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
      RVG).“

                       Artikel 8
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
   § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni
2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 3432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3432
  „1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
      2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über
      die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-
      streckung von Entscheidungen in Ehesachen
      und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
      antwortung und über internationale Kindes-
      entführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)
      die Voraussetzungen des Artikels 82 oder“.

2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie
   folgt gefasst:
  „a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung
      der Maßgaben des Artikels 82,“.

                     Artikel 9
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Fa-

milienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August
2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                     Artikel 10

                   Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 Buch-
   stabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29,
2. Artikel 3,

3. Artikel 4 Nummer 2 und

4. Artikel 5.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                              Berlin, den 10. August 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dc4f62b6752b563d….