Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
RDGEG§ 7 Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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