Gesetze / Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
RDGEG§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 RDGEG →
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- FG Saarland, 08.07.2011 – 2 V 1099/11
- BAG, 18.06.2015 – 2 AZR 58/14Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit - versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.