Gesetze / Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RDG/13c?asof=2021-10-01#abs-5 (5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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