Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

RAVPV

§ 9 Führung des Gesamtverzeichnisses

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.

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