§ 9 RAVPV — Führung des Gesamtverzeichnisses

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.