Gesetze / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
RAVPV§ 3 Eintragungen in das Verzeichnis
Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Im Übrigen nimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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