Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 12 Immaterielle Vermögenswerte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
- BSG, 03.02.2010 – B 6 KA 37/08 R(Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis - Anfechtung durch ein Mitglied dieser Praxis - Frist für Prüfanträge in Prüfvereinbarung - keine Voraussetzung für Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses - Voraussetzung für Verordnung von Rezepturarzneimitteln bei Nichtvorliegen einer positiven Empfehlung iS des § 135 Abs 1 SGB 5 - Verordnungsregress setzt grundsätzlich weder Verschulden des Arztes noch eine Ermessensausübung der Prüfgremien voraus - keine Gegenrechnung der hypothetischen Kosten mit anderer zulässiger Therapie)Zitiert von 71
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
4 Entscheidungen zu § 12 PrüfV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergeben.