Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 16 Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-1 (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-2 (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-3 (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 16 ProstSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.06.2025 – 4 B 1254/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.10.2024 – 4 B 1126/22Zitiert von 2
- VG Minden, 06.11.2023 – 3 L 887/23
- VG Minden, 06.10.2022 – 3 L 579/22Zitiert von 9
- VG Gießen, 27.04.2023 – 8 L 947/23.GIZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.12.2025 – 1 K 2743/24Zitiert von 2
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG München, 05.06.2025 – M 16 S 25.729
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.