Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 16 Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 03.07.2025 – M 16 S 23.4674Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.06.2025 – 4 B 1254/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.10.2024 – 4 B 1126/22Zitiert von 2
- VG Minden, 06.11.2023 – 3 L 887/23
- VG Minden, 06.10.2022 – 3 L 579/22Zitiert von 9
- VG Gießen, 27.04.2023 – 8 L 947/23.GIZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.12.2025 – 1 K 2743/24Zitiert von 2
- VG Gießen, 27.06.2025 – 8 K 982/24.GIZitiert von 1
- VG München, 05.06.2025 – M 16 S 25.729
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ProstSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-1 (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-2 (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/16#abs-3 (3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.