Gesetze / Produkthaftungsgesetz
ProdHaftG§ 5 Mehrere Ersatzpflichtige
Stand: 10.06.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2022 – 15 U 99/22Werkvertragsrecht: Keine Herstellereigenschaft des Werkunternehmers nach § 4 ProdHaftG bei Verwendung von Zulieferteilen; Materiallieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Fulda, 24.05.2023 – 4 O 83/22
- LG Paderborn, 25.09.2013 – 4 O 104/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.