Gesetze / Projekt-Mechanismen-Gesetz
ProMechGAnhang Bericht der Konferenz der Vertragsparteien über ihre siebte Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001 Addendum Teil Zwei Von der Konferenz der Vertragsparteien ergriffene Maßnahmen Band II
Stand: 10.06.2019
Inhalt
Beschluss 16/CP.7
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen -
Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
Anlage
Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto
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Anhang A
Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen
Anhang B
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung
Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums
Überwachung
Beschluss 17/CP.7
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto, dem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,
sowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,
in Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen,
in Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zertifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen,
eingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern,
unter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzierung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zu sein hat,
ferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender und umweltverträglicher Technologie und Know-how zusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Protokolls von Kyoto gefordert wird,
in Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von Maßgaben an Projektteilnehmer und benannte Prüfeinrichtungen, insbesondere für die Bestimmung von verlässlichen, transparenten und konservativen Referenzszenarien, um zu beurteilen, ob Projektmaßnahmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entsprechen -
Beschlussentwurf-/CMP.1 (Artikel 12)
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf die Artikel 3 und 12 des Protokolls von Kyoto,
eingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7,
in Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto -
Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
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Anhang A
Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen
Anhang B
Projektdokumentation
Anhang C
Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung
Der Exekutivrat legt unter Heranziehung von Sachverständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Verfahren für einen CDM unter anderem Folgendes fest und empfiehlt es der COP/MOP:
Anhang D
Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
Beschlussentwurf-/CMP.1(Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -
Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto 5)
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Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
Beschlussentwurf-/CMP.1
(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto,
unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,
eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -
Anlage
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto 8)
I. Modalitäten
II. Anforderungen im Hinblick auf das Register
III. Bilanzierung der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen
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