Gesetze / Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
PrüflabV§ 1 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie
verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit
Änderungsverlauf
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27.04.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2016 (BGBl. I 980)
BGBl. 2016 I S. 980
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3918)
BGBl. 2013 I S. 3918
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2009 I S. 2852
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