Gesetze / Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
PrüflabV§ 1 Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1#abs-1 (1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie
verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung derartiger Proben geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1#abs-2 (2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCflabV/1#abs-3 (3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit