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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2852

BGBl. 2009 I S. 2852 · 22.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
                                                 Verordnung
                          über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger
                          und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur
                   Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung1)
                                                              Vom 11. August 2009

      Es verordnen auf Grund
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
  und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
  gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundes-
  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
  braucherschutz,
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in
  Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-
  mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
  aktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
  braucherschutz sowie
– des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen
  Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt
  durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom
  13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist,
  das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz:

                                 Artikel 1
                       Verordnung
               über die Zulassung privater
         Gegenprobensachverständiger und über

          Regelungen für amtliche Gegenproben

            (Gegenproben-Verordnung – GPV)

                                    §1

                               Grundsatz

   Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeich-
neten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futter-
mittel, sind nur solche private Sachverständige befugt,
die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden
des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch
eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.

                                    §2

                   Zulassungsvoraussetzungen
  (1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zu-
gelassen werden
1. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemi-
   ker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften
   Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüf-
   ten Lebensmittelchemiker,
1
    ) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/
      EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
      2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
      vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 30.9.2007, S. 18, ABl. L 93
      vom 4.4.2008, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/
      2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist.

2. approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Be-
   fähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung bean-
   tragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersu-
   chungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches
   Veterinärwesen oder
3. Personen mit naturwissenschaftlichen Universitäts-
   abschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen
   einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nach-
   weisen. Die zuständige Behörde kann sich die Un-
   terlagen erläutern lassen.
Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 ge-
nannten Personen
1. eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungs-
   erfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet
   unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten
   Anforderungen nachweisen,
2. über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das
   eine für das beantragte Untersuchungsgebiet ent-
   sprechende Akkreditierung aufweist.

   (2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als
Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind
und die in Deutschland dauerhaft als Gegenproben-
sachverständige tätig werden wollen, sind unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit
dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Nieder-

lassungsstaat

1. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
   gelt ist oder

2. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
   geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei
   Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im
   Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz
   eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbil-
   dungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der
   Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegen-
   probensachverständigen vorbereitet wurde.

Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in
Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverstän-

digen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der
Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.
  (3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Perso-
nen nicht zugelassen werden,
1. die nicht zuverlässig sind,
2. die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-
   und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließ-
   lich -untersuchung, tätig sind oder

3. bei denen Interessenkollisionen bei der Durchfüh-
   rung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverstän-
   dige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in ei-

   nem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaft-
   licher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen,
BGBl. 2009, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
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  das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr
  bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet
  fallen.

                         §3
                Zulassungsverfahren
  (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist an-
zugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulas-
sung beantragt wird.
  (2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter
Kopie beizufügen:

1. ein Lebenslauf,
2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvo-
   raussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,

3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Straf-
   verfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsver-
   fahren anhängig ist,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bun-
   deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
   S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3
   Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
   S. 2062) geändert worden ist,

5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein
   Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und
   dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige
   oder Gegenprobensachverständiger unabhängig
   und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt
   werden kann.

Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des
Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des
Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkann-
ten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in An-
lage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen
Kenn-Nummer anzugeben.

   (3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine
Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und,
sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies
zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zu-
lassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in be-
glaubigter Übersetzung beizufügen.

  (4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen

Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Ab-

satz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als
drei Monate sein.

   (5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflich-
tungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält
eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.

   (6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulas-

sungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt

sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung

nach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines

Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte

Untersuchungsgebiet erteilt.

  (7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be-
hörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, un-
verzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammen-

arbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung an-
zuwenden.
                          §4

                  Anzeigeverfahren
   (1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der
zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenproben-
sachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden
schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterla-
gen im Original, in beglaubigter Kopie oder, sofern die
zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbei-
tung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubig-
ter Übersetzung beifügen:

1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem
   Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der
   betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und
   dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeit-
   punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
   nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. einen Berufsqualifikationsnachweis,

4. soweit der Beruf des Gegenprobensachverständi-
   gen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,
   statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nach-
   weis in beliebiger Form darüber, dass der Anzei-
   gende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständi-
   gen während der vorhergehenden zehn Jahre min-
   destens zwei Jahre lang ausgeübt hat.

   (2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die
zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als
Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation
des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksich-
tigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-
chender Qualifikation eine schwerwiegende Beein-
trächtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicher-
heit bestünde.

   (3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der
Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Er-
gebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung un-
terrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden

über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-

plan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das
Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von

zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll-
ständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die
Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwi-
schen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und
der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss

die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb ei-

nes Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der

Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine aus-

reichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach-

und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachge-

spräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde
die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf
die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufge-
nommen werden.
BGBl. 2009, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
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  (4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde
wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen,
unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt
entsprechend.

                               §5

            Bewertung und Anerkennung
   von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die
   Zulassung von Gegenprobensachverständigen
   (1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitpro-
ben untersucht werden sollen, müssen die Anforderun-

gen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-

dung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-

tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie

der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in

der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaborato-
rien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder
des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewer-
tung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1

und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-

ständig.
   (2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere
als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all-
gemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC
17011:2005 über Konformitätsbewertung – Allgemeine
Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformi-
tätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gül-
tigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des
Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die
Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.

  (3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten

Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind

von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maß-

gabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.

   (4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2
und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der
Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der
Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditie-
rungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht
und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen,
die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditie-
rungsstelle sprechen.

                               §6

                 Bestehende Zulassungen

  Private Sachverständige, die vor dem 20. August

2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von

Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Unter-

suchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010
auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter
durchführen.

                               §7
      Unterrichtung des Herstellers über die
 Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben
   (1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe
eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Be-

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.

darfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjeni-
gen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller
ist, den
1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses erge-

   benden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen
   Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
   oder,

2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses

   ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den

   unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit

   dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum hat,

über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbe-
wahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

   (2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Her-

steller, hat dieser unverzüglich

1. den Hersteller oder,
2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittel-
   baren Lieferanten des Erzeugnisses,

soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort
der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu un-
terrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu
führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zustän-

digen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr

lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Un-

terrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 ent-

sprechend.

  (3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf
Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersu-
chung zu erteilen.
                        §8
                Ordnungswidrigkeiten

   Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-
mer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig

1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in

   Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-

   richtet,

2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
   Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferan-
   ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig unterrichtet oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
   mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbe-
   wahrt.
BGBl. 2009, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855

                                                                                           Anlage 1
                                                                                   (zu § 2 Absatz 1)

                     Anforderungen an die fachgerechte
          Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben

   1. Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der
      Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,
   2. Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so
      dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festge-
      stellt werden kann,
   3. Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,
   4. bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Samm-
      lung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese
      für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon ab-
      weichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die
      Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird;
      dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,
   5. Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen
      zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN
      ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,
   6. Aufnahme in die Gutachten insbesondere von
      a) Name der oder des Gegenprobensachverständigen,
      b) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,
      c) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,
      d) Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,
      e) technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend
         den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,
      f) Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungs-
         protokolle,
      g) Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen
         sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragneh-
         mers,
      h) Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das
         Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenunter-
         suchungen,
   7. Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder
      Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,
   8. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse
      zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise
      sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
      langen vorzulegen.

BGBl. 2009, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 und § 5)

                    Hessisches Ministerium für Umwelt,
                    Energie, Landwirtschaft und
                    Verbraucherschutz
                    — Staatl. Anerkennungsstelle der
                    Lebensmittelüberwachung (SAL) —
                    Mainzer Straße 80
                    65189 Wiesbaden

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5)

Staatliche Akkreditierungsstelle
Hannover (AKS Hannover)
Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
                                                                      Verpflichtungserklärung
                    Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    geb. am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    verpflichtet sich hiermit
. . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    – zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersu-
                      chung,
                    – zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,
                    – bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftrag-
                      nehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersu-
                      chungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über
                      die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im
                      terauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge
                      sem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren
                      Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),
Un-
in die-
                    – die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse
                      der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,
                    – keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als
                      auftrag zu vergeben.

Unter-
BGBl. 2009, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857

                                              Artikel 2
                             Änderung der
          Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
     In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-
   Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die durch § 3
   Absatz 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geän-
   dert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens-
   mittel- und Futtermittelgesetzbuches oder“ gestrichen.

                                              Artikel 3
                                           Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
   dung in Kraft. Artikel 1 § 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Bonn, den 11. August 2009

                                  Die Bundesministerin
      f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                           Ilse Aigner

                        Der Bundesminister
           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                           Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2852. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 218a4c1cceb994cd….