Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2852
BGBl. 2009 I S. 2852 · 22.726 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger
und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur
Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung1)
Vom 11. August 2009
Es verordnen auf Grund
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz,
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in
Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz sowie
– des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen
Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt
durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung
über die Zulassung privater
Gegenprobensachverständiger und über
Regelungen für amtliche Gegenproben
(Gegenproben-Verordnung – GPV)
§1
Grundsatz
Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeich-
neten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futter-
mittel, sind nur solche private Sachverständige befugt,
die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden
des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch
eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.
§2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zu-
gelassen werden
1. Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemi-
ker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüf-
ten Lebensmittelchemiker,
1
) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 30.9.2007, S. 18, ABl. L 93
vom 4.4.2008, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/
2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist.
2. approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Be-
fähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung bean-
tragten Untersuchungsgebiet (beantragtes Untersu-
chungsgebiet) oder als Fachtierarzt für öffentliches
Veterinärwesen oder
3. Personen mit naturwissenschaftlichen Universitäts-
abschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen
einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nach-
weisen. Die zuständige Behörde kann sich die Un-
terlagen erläutern lassen.
Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 ge-
nannten Personen
1. eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungs-
erfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet
unter Berücksichtigung der in Anlage 1 genannten
Anforderungen nachweisen,
2. über ein Prüflaboratorium nach § 5 verfügen, das
eine für das beantragte Untersuchungsgebiet ent-
sprechende Akkreditierung aufweist.
(2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als
Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind
und die in Deutschland dauerhaft als Gegenproben-
sachverständige tätig werden wollen, sind unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit
dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Nieder-
lassungsstaat
1. durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
gelt ist oder
2. nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
geregelt ist, wenn sie den Beruf mindestens zwei
Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im
Niederlassungsstaat ausgeübt haben und im Besitz
eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbil-
dungsnachweise sind, die bescheinigen, dass der
Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Gegen-
probensachverständigen vorbereitet wurde.
Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in
Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverstän-
digen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der
Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.
(3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Perso-
nen nicht zugelassen werden,
1. die nicht zuverlässig sind,
2. die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-
und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließ-
lich -untersuchung, tätig sind oder
3. bei denen Interessenkollisionen bei der Durchfüh-
rung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverstän-
dige zu erwarten sind, insbesondere wenn sie in ei-
nem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaft-
licher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen,

das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr
bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet
fallen.
§3
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist an-
zugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulas-
sung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter
Kopie beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvo-
raussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2,
3. eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Straf-
verfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsver-
fahren anhängig ist,
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bun-
deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2062) geändert worden ist,
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass bei ihm kein
Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 vorliegt und
dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige
oder Gegenprobensachverständiger unabhängig
und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt
werden kann.
Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des
Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des
Sitzes des jeweils nach § 5 bewerteten und anerkann-
ten Prüflaboratoriums sowie dessen von einer in An-
lage 2 aufgeführten Akkreditierungsstelle vergebenen
Kenn-Nummer anzugeben.
(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine
Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und,
sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies
zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zu-
lassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in be-
glaubigter Übersetzung beizufügen.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Ab-
satz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als
drei Monate sein.
(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflich-
tungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält
eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.
(6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulas-
sungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt
sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung
nach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines
Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte
Untersuchungsgebiet erteilt.
(7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Be-
hörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, un-
verzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammen-
arbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung an-
zuwenden.
§4
Anzeigeverfahren
(1) Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der
zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenproben-
sachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden
schriftlich anzeigen und der Anzeige folgende Unterla-
gen im Original, in beglaubigter Kopie oder, sofern die
zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbei-
tung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubig-
ter Übersetzung beifügen:
1. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung, dass der Anzeigende in einem
Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung der
betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und
dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. einen Berufsqualifikationsnachweis,
4. soweit der Beruf des Gegenprobensachverständi-
gen im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,
statt des Nachweises nach Nummer 3 einen Nach-
weis in beliebiger Form darüber, dass der Anzei-
gende die Tätigkeit des Gegenprobensachverständi-
gen während der vorhergehenden zehn Jahre min-
destens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die
zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als
Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation
des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksich-
tigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzurei-
chender Qualifikation eine schwerwiegende Beein-
trächtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicher-
heit bestünde.
(3) Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der
Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Er-
gebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung un-
terrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden
über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-
plan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das
Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll-
ständigen Unterlagen mitgeteilt werden. Ergibt die
Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwi-
schen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und
der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss
die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb ei-
nes Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der
Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine aus-
reichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach-
und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachge-
spräch nachzuweisen. Wahrt die zuständige Behörde
die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf
die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufge-
nommen werden.

(4) Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde
wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen,
unverzüglich mitzuteilen. § 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt
entsprechend.
§5
Bewertung und Anerkennung
von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die
Zulassung von Gegenprobensachverständigen
(1) Prüflaboratorien, in denen Gegen- oder Zweitpro-
ben untersucht werden sollen, müssen die Anforderun-
gen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhal-
tung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
vom 29. April 2004 (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Prüflaborato-
rien, die einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder
des Gegenprobensachverständigen ausführen, müssen
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Für die Bewer-
tung und Anerkennung der Prüflaboratorien nach Satz 1
und 2 sind die in der Anlage 2 aufgeführten Stellen zu-
ständig.
(2) Die Bewertung der Prüflaboratorien durch andere
als in Anlage 2 genannte Stellen, die ihrerseits die all-
gemeinen Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC
17011:2005 über Konformitätsbewertung – Allgemeine
Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformi-
tätsbewertungsstellen akkreditieren*), in der jeweils gül-
tigen Fassung erfüllen, sind dabei nach Maßgabe des
Absatzes 4 zu berücksichtigen, soweit es sich um die
Bewertung von Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 handelt.
(3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten
Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind
von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maß-
gabe des Absatzes 4 zu berücksichtigen.
(4) Die Berücksichtigung in den Fällen der Absätze 2
und 3 erfolgt in der Regel dadurch, dass sich die in der
Anlage 2 genannten Stellen auf eine Überprüfung der
Dokumente beschränken, soweit die andere Akkreditie-
rungsstelle denselben Sachverhalt bereits untersucht
und bewertet hat und keine Anhaltspunkte vorliegen,
die gegen die Zuverlässigkeit der anderen Akkreditie-
rungsstelle sprechen.
§6
Bestehende Zulassungen
Private Sachverständige, die vor dem 20. August
2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von
Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Unter-
suchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010
auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter
durchführen.
§7
Unterrichtung des Herstellers über die
Zurücklassung von amtlich entnommenen Proben
(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe
eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Be-
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
darfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjeni-
gen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller
ist, den
1. sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses erge-
benden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
oder,
2. falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses
ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den
unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit
dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum hat,
über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbe-
wahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
(2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Her-
steller, hat dieser unverzüglich
1. den Hersteller oder,
2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittel-
baren Lieferanten des Erzeugnisses,
soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort
der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu un-
terrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu
führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zustän-
digen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ein Jahr
lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Un-
terrichtete nicht der Hersteller, gelten Satz 1 und 2 ent-
sprechend.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf
Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersu-
chung zu erteilen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-
mer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig
1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
richtet,
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferan-
ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbe-
wahrt.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an die fachgerechte
Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
1. Prüfung der Unverletztheit des amtlichen Siegels und der Veränderungen der
Gegen- oder Zweitprobe bzw. ihrer Verpackung,
2. Identifizierung und Zustandsbeschreibung der Gegen- oder Zweitprobe, so
dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festge-
stellt werden kann,
3. Festlegung des fachlichen Untersuchungsziels und dessen Umfangs,
4. bevorzugte Anwendung von Untersuchungsverfahren der amtlichen Samm-
lung nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, falls diese
für den Untersuchungszweck zur Verfügung stehen; Anwendung davon ab-
weichender Untersuchungsverfahren nur in begründeten Fällen, wenn die
Gleichwertigkeit unter Beachtung von Qualitätskriterien nachgewiesen wird;
dabei Angabe der verwendeten Untersuchungsverfahren,
5. Zusammenfassung und Freigabe der Einzelergebnisse aus Untersuchungen
zu Untersuchungsprotokollen entsprechend den Vorgaben der Norm DIN EN
ISO/IEC 17025:2005 in der jeweils gültigen Fassung,
6. Aufnahme in die Gutachten insbesondere von
a) Name der oder des Gegenprobensachverständigen,
b) Angabe der Zulassung gemäß § 3 Absatz 6,
c) Angabe des Geltungsbereiches der Akkreditierung,
d) Angabe der Kenn-Nummer des betreffenden Prüflaboratoriums,
e) technische Angaben zu den Untersuchungsergebnissen entsprechend
den Angaben in Prüfberichten akkreditierter Prüflaboratorien,
f) Beurteilung der für das Gutachten relevanten Werte der Untersuchungs-
protokolle,
g) Kenntlichmachung der im Unterauftrag vergebenen Einzeluntersuchungen
sowie Angabe des Namens und der Kenn-Nummer des Unterauftragneh-
mers,
h) Erklärung zur Übernahme der fachlichen Gesamtverantwortung für das
Gutachten sowie zur unparteilichen Durchführung der Gegenprobenunter-
suchungen,
7. Aufbewahrung der für die Untersuchung und Bewertung der Gegen- oder
Zweitprobe relevanten Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren,
8. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, um die erworbenen Kenntnisse
zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten; die Teilnahmenachweise
sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 und § 5)
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
— Staatl. Anerkennungsstelle der
Lebensmittelüberwachung (SAL) —
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 5)
Staatliche Akkreditierungsstelle
Hannover (AKS Hannover)
Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft,
Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Verpflichtungserklärung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geb. am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
verpflichtet sich hiermit
. . in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– zu einer unparteiischen Durchführung der Gegen- oder Zweitprobenuntersu-
chung,
– zur Zurückweisung der Gegen- oder Zweitprobe bei Befangenheit,
– bei der Vergabe von Unteraufträgen darauf zu achten, dass der Unterauftrag-
nehmer in einem gemäß § 5 akkreditierten Prüflaboratorium in Untersu-
chungsgebieten tätig ist, auf die sich der Unterauftrag erstreckt und über
die Fachkompetenz verfügt, die eine sachgerechte Durchführung der im
terauftrag vergebenen Untersuchungstätigkeit erlaubt. (Unteraufträge
sem Zusammenhang sind an Externe abgegebene Untersuchungen, deren
Ergebnisse in den eigenen Prüfbericht übernommen werden),
Un-
in die-
– die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse
der Gegen- oder Zweitprobe zu übernehmen,
– keine der in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Tätigkeiten als
auftrag zu vergeben.
Unter-

Artikel 2
Änderung der
Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung
In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-
Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162), die durch § 3
Absatz 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geän-
dert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches oder“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 § 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. August 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2852. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 218a4c1cceb994cd….