Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 14 Fremdgenutzte Immobilien

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/14#abs-2 (2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.

§ 13 § 15