Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 14 Fremdgenutzte Immobilien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BSG, 29.06.2011 – B 6 KA 16/10 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen - Versäumnis einer Antragsfrist in Prüfvereinbarung steht Sachentscheidung bei Feststellung eines sonstigen Schadens nicht entgegen - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - abschließender Verwaltungsakt des Beschwerdeausschusses - Arzneimittelverordnung des Vertragsarztes während Krankenhausaufenthalt des Versicherten - Vorliegen eines sonstigen Schadens - verschuldensabhängige FeststellungZitiert von 41
- SG München, 09.05.2022 – S 28 KA 243/20
- BSG, 18.08.2010 – B 6 KA 14/09 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige Zuordnung einer Verordnung - Ausschlussfrist und Fristbeginn für Regressfestsetzung wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf - Verordnungszeitraum - Hemmung der Ausschlussfrist - Prüfantrag der Krankenkasse - Zulässigkeit - SprungrevisionZitiert von 68
- SG Marburg, 03.07.2024 – S 17 KA 88/23
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 11 KA 36/20
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewertenden Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/14#abs-2 (2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine Neubewertung vorzunehmen ist.